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Kinderbetreuungsgeld in Österreich, Schwerpunkt Selbständige

“Die wertvollste Zeit meines Lebens war die Papa-Karenz. Meine Zwillinge haben nun ein völlig anderes Verhältnis zu mir. Und ich zu ihnen. Wer darauf freiwillig verzichtet, ist selbst schuld. — Florian Klenk (Journalist und Chefredakteur des Stadtmagazins FALTER)

Das kann ich so absolut unterschreiben. Bei mir waren es zwar nicht Zwillinge, sondern 2 Töchter mit einem Abstand von ~2,5 Jahren, und für Selbstständige existiert das Wort Karenz in seiner Bedeutung nicht wirklich (Elternkarenz, also die Arbeitsfreistellung aus Anlass der Mutterschaft gilt für Arbeitnehmer). Aber meine Frau und ich haben Kinderbetreuungsgeld für beide Töchter bezogen und wir durften dabei so manches lernen…

TL;DR: das Kinderbetreuungsgeld ist eine gute Sache (obwohl ich ein wenig neidisch nach Schweden schiele), auch wenn es einiges zu Bedenken gibt – ich kann aber trotzdem jedem (speziell Männern!) nur aufs Wärmste empfehlen, die Kinderbetreuungszeit bzw. das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch zu nehmen und diese Zeit mit dem eigenen Kind zu verbringen.

Ein paar Fakten vorab für jene die sich damit noch gar nicht beschäftigt haben:

Aktuell (2016) gibt es seit 2008 fünf Modelle für Kinderbetreuungsgeld (KBG): vier Pauschalvarianten (12+2, 15+3, 20+4 sowie 30+6 Monate) und die einkommensabhängige Variante mit 12+2 Monaten. Das 12+2 beispielsweise bedeutet, dass der eine Elternteil 12 Monate in Anspruch nimmt, der andere Elternteil dann noch die Option auf weitere 2 Monate hat.

Voraussetzung für den Erhalt des KBG ist der Bezug der Familienbeihilfe (geschieht mittlerweile automatisch mit der Geburt in antragsloser Form) sowie der gemeinsame Hauptwohnsitz mit dem Kind. In der Regel fängt der Mutterschutz 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin an und dauert dann noch weitere 8 Wochen an (in Summe also 4 Monate). Diese 8 Wochen nach der Geburt entsprechen dabei normalerweise bereits den ersten beiden Monaten der Kinderbetreuung, wobei der höhere Geldbetrag ausbezahlt wird (wenn also das Wochengeld höher als das KBG ist bezieht man das Wochengeld, es sind dann aber trotzdem bereits 2 Monate von der Kinderbetreuungszeit verbraucht). Im klassischen Fall bedeutet das also 8 Wochen vor der Geburt Wochengeld und dann 12, 15, 20 bzw. 30 Monate beim Kind bleiben. Achtung – der Wechsel zwischen den Partnern ist maximal zwei Mal möglich (also z.B. Mutter->Vater>Mutter), man benötigt aber mindestens 2 Monate am Stück.

Soweit die Grundlagen in der Schnellfassung, weitere Details gibt es u.a. auf der offiziellen Website zum Kinderbetreuungsgeld, wie auch in den Wikipedia-Artikeln Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld.

Wir haben uns beide Mal für das einkommensabhängige Modell entschieden, einerseits weil beide von uns möglichst bald wieder arbeiten wollten und andererseits es finanziell die attraktivste Option für uns war. Je nach Modell gibt es zwischen ~14,5 Euro und 66 Euro pro Tag, das einkommensabhängige Modell bezieht sich auf 80% des bisherigen Einkommens, limitiert mit maximal 66 Euro pro Tag (also ~2k Euro pro Monat). Je nach Modell gibt es verschiedene Zuverdienstgrenzen, bei der einkommensabhängigen Variante ist die Zuverdienstgrenze sehr niedrig (ungefähr im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze mit ~400 Euro pro Monat).

Wissenswertes:

  • für Selbstständige gilt das sog. Geld-Zuflussprinzip: im Zeitraum in dem man das KBG bezieht, dürfen auf dem Bankkonto keine Geldbeträge eingehen (bzw. müssen diese unterhalb der jeweiligen Zuverdienstgrenze liegen)
  • Änderungen am gewählten Modell sind nur innerhalb von 14 Tagen ab Einreichung möglich, innerhalb dieser Zeit wird der Antrag vielfach aber noch nicht einmal bearbeitet (mir wurden 6-8 Wochen Bearbeitungszeit beim Einreichen gemeldet), also gut überlegen welches Modell man will und dann doppelt und dreifach überprüfen bevor man es abschickt
  • das KBG gibt es erst am 10. des Folgemonats (Kinderbetreuung startet am ~10. Mai? Dann gibt es das erste Geld entsprechend für die restlichen ~20 Tage vom Mai am 10. Juni aufs Konto)
  • das Kind muss am gleichen Hauptwohnsitz gemeldet sein wie die Eltern (mit einem Nebenwohnsitz läuft man also schnell in die Falle)
  • für die Einkommensberechnung zählt das Jahr vor der Geburt des Kindes. Wenn das Kind also Ende Dezember 2013 auf die Welt kommt, der erste Elternteil die vollen 12 Monate im Jahr 2014 nimmt und der zweite Elternteil dann die übrigen zwei Monate mit Anfang 2015, dann zählt für den zweiten Elternteil die Berechnungsgrundlage von 2012(!)
  • kommt ein weiteres Kind während man bereits im Kinderbetreuungsmodell ist, so gibt es das KBG deswegen nicht zweimal (aber 50% Zuschlag)
  • der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer gilt nur für 2 Jahre, damit ist das längste Modell mit 30+6 diesbezüglich keine ernsthafte Option
  • wenn nicht beide Elternteile Vollzeit arbeiten geht sich bei einem weiteren Kind eventuell nicht mehr das (volle) einkommensabhängige Modell für Beide aus, aber: man kann es trotzdem beantragen und wird dann auf das pauschale 12+2 Modell abgestuft, wenn man mit den 80% des Einkommens unter der Grenze liegen sollte, der zweite Partner kann dann aber trotzdem (obwohl der andere auf das Pauschalmodell abgestuft wurde!) das einkommensabhängige KBG beziehen!
  • erst wenn die genaue Berechnungsgrundlage feststeht gibt es den vollen Geldbetrag, bis dahin wird mit dem jeweiligen Mindesttagessatz gerechnet

Als Selbstständiger hatte ich aber leider den Eindruck, dass speziell die SVA nicht sonderlich daran interessiert ist, dass man in Kinderbetreuung geht:

  • das Geld wurde beim ersten Mal nach dem ersten Monat auf einmal nicht mehr am geplanten Termin überwiesen. Auf meine Rückfrage hin hat sich herausgestellt, dass die Bemessungsgrundlage mittlerweile vorläge und der Betrag dahingehend angepasst wurde. Die Zahlungen aber wurden damit einfach ausgesetzt, und das ohne jegliche Rückmeldung an mich… :(
  • der Antrag für das KBG kann auch via FinanzOnline eingebracht werden, aber Achtung: die SVA ist als Sozialversicherungsträger gar nicht auswählbar und die Karenz-Option muss ausgefüllt werden (dabei einfach sich selbst als Arbeitgeber eintragen). Als Sozialversicherungsträger habe ich daher die GKK gewählt (diese zahlt nämlich effektiv auch das KBG aus, selbst wenn man bei der SVA ist!). 3 Wochen ohne Rückmeldung vergingen und ich habe daher nachgefragt, wie es denn aktuell aussehe. Beim Telefonat mit der GKK wurde mir mitgeteilt, dass der Antrag an die SVA weitergeleitet wurde und ich dort nachfragen solle. Gesagt, getan – die SVA findet aber nichts dazu, ich möge es also nochmal in Papierform einreichen, mit 6-8 Wochen Bearbeitungszeit sollte ich allerdings rechnen (war dann zum Glück nicht ganz so schlimm)
  • während in der Papierform die Option “bis zur maximalen Bezugsdauer” existiert, muss bei der Variante via FinanzOnline das exakte Datum angegeben werden, die Berechnung des exakten Tages für Beginn und Ende des Kinderbetreuungszeitraums scheint dabei ein gut gehütetes Ergebnis zu sein, denn sowohl auf der Hotline der SVA, als auch am Schalter vor Ort wurden mir jeweils falsche Daten genannt :-/

Ich empfehle daher:

  • Informieren, Fragen und Verifizieren – nicht alle Formulierungen sind eindeutig, im Zweifelsfall lieber konkret nachfragen
  • vorab genügend Geld am Konto puffern, damit man auch ohne KBG keinen Stress bekommt, falls sich diesbezüglich doch etwas verzögern sollte, das geht auch einher mit:
  • den eigenen Kunden rechtzeitig im Voraus die Situation erklären und offene Rechnungen rechtzeitig eintreiben oder diese bis nach der Kinderbetreuungszeit ausstehen lassen
  • (speziell als Selbstständiger) den Antrag für das KBG in Papierform erledigen, sich selbst eine Kopie davon anfertigen und nach Einreichung halbwegs zeitnahe nachfragen, ob damit alles in Ordnung ist

Achtung: mit 01.03.2017 gibt es Neuerungen beim KBG, hier erwähnte Details könnten sich damit geändert haben.

Disclaimer: IANAL, ich nehme Korrekturen, Verbesserungsvorschläge und Ergänzungen aber gerne entgegen.

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